Es ist noch gar nicht so lange her, da funktionierte eine Wohnungslüftung automatisch durch die vom Gebäude vorgegebenen Undichtigkeiten, insbesondere der Fensteranlagen.
Das Schwitzwasser kondensierte auf den kalten Glasscheiben, lief über den Wasserschenken ab und trat durch die vorgesehene Entwässerungsöffnung aus. Der Feststoff-Brennofen in der Wohnung trug sein übriges zur Trocknung und Belüftung bei.
Dies ist nun mal Vergangenheit.
Wir müssen uns nun selbst um die Lüftung kümmern. Und das um so mehr, je „besser“ oder moderner das Gebäude ist Die Richtlinien verlangen eine immer größere Luftdichtigkeit der Gebäudehülle. Was früher von selbst geschah, müssen wir heute bewusst regeln.
Das ist Fortschritt.
Die ganz modernen Wohnungen nach den neuesten Verordnungen kommen fast nicht mehr ohne eine Zwangsbelüftung der Wohnräume aus. Alles ist so dicht, dass Lüften nicht mehr ausreichend ist. „ Schwitzen Verboten !“ Egal, ob man das für übertrieben hält: Eine rechtliche Forderung nach einem Mindestluftwechsel hat es in den Hygienevorschriften zur
Vermeidung von Schimmelpilzbildung der DIN 4108 Teil 2 immer schon gegeben. Es war nur bisher, aufgrund der Gebäudeundichtigkeiten, vielfach kein zusätzlicher Handlungsbedarf gegeben.
Dies hat sich geändert.
Durch eine teilweise Modernisierung der Gebäude sind u.A. Wärmebrücken entstanden [z.B. Einbau von wärmeverglasten Fensteranlagen ohne weitere Maßnahmen], die vor der Sanierung nicht maßgebend waren und nun zu einem Schaden führen. Die Schadensursache [ nicht konsequent durchgeführte Sanierung oder nutzungsbedingtes Fehlverhalten] lässt sich erst durch den öbv Sachverständigen feststellen. Dann ist es aber zu spät und der Streit schon da.
Hieraus ergibt sich.
Bei jeder Änderung an der Gebäudesubstanz oder an der Art und dem Umfang der Nutzung ist der Nutzer auf das eventuell hierdurch erforderliche, geänderte Heiz- und Lüftungsverhalten hinzuweisen. Der Eigentümer hat die Prüfpflicht, ob die Substanzänderung mangelfrei durchgeführt wurde.
Welche Messungen sind vorab durchzuführen ?
Der Mindestwärmeschutz ist aus Hygienegesichtspunkten bei jedem Wohngebäude einzuhalten. Bei Durchführung jeglicher Gebäudeveränderung müssen die Randbedingungen überprüft werden. So ist z.B. nachzuweisen, dass in den Fensterleibungen keine unzulässigen Wärmebrücken durch den Einbau moderner Fensteranlagen entstehen. Im Zuge des Fenstereinbaues lässt sich dies recht einfach regeln, nachträglich jedoch nur mit einem wesentlich erhöhten Aufwand.