Es ist durch einen öbv Sachverständigen festzustellen, ob ein gebäudebedingter Mangel vorliegt durch:
- Leitungsleckagen oder Wärmebrücken
- Undichtigkeiten der Gebäudehülle an Balkon, Keller oder Fassade/Dach Oder ob ein nutzungsbedingtes Fehlverhalten vorliegt durch:
- Nutzung über das nach den Richtlinien vorgesehene Maß hinaus [>17m² pro Person]
- nicht ausreichendes Heiz- und/oder Lüftungsverhalten [Mindestluftwechsel ≥0,5/h]
Letzteres tritt häufig in Verbindung mit Wärmebrücken auf, und ist somit nur schwer nachweisbar.
Eigentlich zu spät, aber spätestens jetzt, sollte darauf geachtet werden, dass:
- die relative Luftfeuchtigkeit in dem Raum 70 % nicht überschreitet und „normal“ zwischen 50-
60% liegt. - die Heizungsanlage in der Lage ist, eine Raumtemperatur von mind. 20°C zur Verfügung zu
stellen. Zu starke Nachtabsenkungen [über 3°K] sind zu vermeiden. - die witterungsabhängig ausreichende Stoßlüftung der gesamten Wohnung gegeben ist.
Ein gutes Lüftungsverhalten erhält nicht nur eine hygienisch intakte Wohnung, sondern senkt die
Heizkosten und sorgt gleichzeitig für einen ausreichenden CO2-Austausch zum Wohle der Nutzer.
Wer ist für Was zuständig, damit alles richtig und rechtlich gesichert abläuft ?
- Der Eigentümer muss eine schadensfreie Außenhülle des Gebäudes und ein intaktes inneres Leitungssystem zur Verfügung stellen und im Streitfall nachweisen.
- Der Eigentümer hat die Heizungsanlage mit den Heizkörpern derart zu installieren und einzustellen, dass eine ausreichende Beheizung der Wohnräume für den Nutzer möglich ist.
- Der Eigentümer hat für einen Grund- Lüftungswechsel der Wohnung Sorge zu tragen. Dies ist in den meisten Fällen nicht bekannt und somit auch nicht geprüft.
- Der Nutzer ist für eine den Richtlinien entsprechende Nutzung der Wohnung verantwortlich.
- Der Nutzer ist für ein ausreichendes, angepasstes Heiz- und Lüftungsverhalten verantwortlich.
- Der Nutzer hat „mögliche“ Mängel oder Schäden unverzüglich dem Eigentümer anzuzeigen, unabhängig von der Art der Wahrnehmung [Augenschein, Geruch, gesundheitliche
Beschwerden]. Der Eigentümer hat genau so unverzüglich zu reagieren.
Schimmel in Gebäuden – rechtliche Fragen
Für den Nutzer besteht ein Beseitigungsanspruch von Gebäudemängeln. Dies setzt allerdings u.A. voraus, dass der Mieter den Mangel an der Mietsache dem Vermieter
unverzüglich angezeigt hat, und nicht selbst Verursacher des Mangels ist. Es besteht eine Vorleistungsverpflichtung des Eigentümers. Wird über die Beseitigung und Verursachung der Mängel keine Einigung erzielt, ist eine angemessene Mietminderung möglich, sofern der Nutzer den Schaden nicht verursacht hat. Oft entsteht Streit darüber, was Ursache der Schimmelbildung ist und wer dafür verantwortlich ist. Die grundsätzliche Klärung hierzu kann nur über den öbv Sachverständigen erfolgen. Im Weiteren sind evtl. der Baubiologe und die ausführenden, sachkundigen Fachfirmen gefragt. Hierzu soll möglichst auf kompetente Handwerksunternehmen der Region zurück gegriffen werden.
Für Rückfragen stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung.