Wer ist für Was zuständig, damit bei Schimmelpilzbefall alles richtig und rechtlich gesichert abläuft ?

Schimmel an der Decke
  • Begutachtung des Gebäudes und des Schadensbildes durch einen öbv Sachverständigen.
  • Feststellung und Beweissicherung der Feuchtigkeits-Schadenursache durch den Sachverständigen.
  • Falls erforderlich, Veranlassung von Sofortmaßnahmen durch den Sachverständigen.
  • Falls erforderlich, Einschaltung eines Baubiologen durch den Sachverständigen mit Durchführung der erforderlichen Messungen in Umgebung, Raumluft und befallenem Bauteil
  • Veranlassung der Maßnahmen zur Beseitigung des Feuchteschadens durch den Sachverständigen. Entwicklung eines Sanierungskonzeptes, Ausschreibung und Beaufsichtigung der Sanierungsarbeiten.
  • Veranlassung aller Maßnahmen zur Beseitigung des Schimmelpilzbefalls durch den Baubiologen oder den Gutachter mit Beaufsichtigung der Trocknungs-Maßnahmen und der
    Schimmelpilz-Bekämpfungsarbeiten bei ständiger Abstimmung mit dem Wohnungsnutzer.
  • Messung der Schimmelpilzbelastung nach Beendigung der Maßnahme durch den Baubiologen zur Feststellung des Sanierungserfolges.
  • Diese Punkte sind dem jeweiligen Problem anzupassen und somit von Fall zu Fall unterschiedlich.

Gesundheitliche Beschwerden ?

Schimmelpilzbelastungen in einem Wohnraum können bei Personen, deren Immunsystem bereits geschwächt ist, u.A. zu Atemwegsbeschwerden führen.
Dabei kann es durch die Sporen zu allergischen und reizenden Reaktionen kommen, wie z.B. Schnupfen, Niesen, gerötete Augen, Hautausschlag.
Im weiteren Verlauf können eventuell chronische Erkrankungen die Folge sein. Kinder, ältere und geschwächte Personen sind somit besonders gefährdet.

Schimmel in Gebäuden – rechtliche Fragen

Für den Nutzer besteht ein Beseitigungsanspruch von Gebäudemängeln. Dies setzt allerdings u.A. voraus, dass der Mieter den Mangel an der Mietsache dem Vermieter unverzüglich angezeigt hat, und nicht selbst Verursacher des Mangels ist.

Es besteht eine Vorleistungsverpflichtung des Eigentümers.

Wird über die Beseitigung und Verursachung der Mängel keine Einigung erzielt, ist eine angemessene Mietminderung möglich, sofern der Nutzer den Schaden nicht verursacht hat.
Oft entsteht Streit darüber, was Ursache der Schimmelbildung ist und wer dafür verantwortlich ist. Die grundsätzliche Klärung hierzu kann nur über den öbv Sachverständigen erfolgen.
Im Weiteren sind evtl. der Baubiologe und die ausführenden, sachkundigen Fachfirmen gefragt. Hierzu soll möglichst auf kompetente Handwerksunternehmen der Region zurück gegriffen werden.

Für Rückfragen stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung.